Stallpflicht aufgehoben

Allgemeinverfügung

zur Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 14.03.2017

Die Anordnung für Geflügel ge . § 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, bezüglich der

 

I. Untersagung von Geflügelausstellungen und -markte (Geflügel und Tauben) auf dem Territorium des Salzlandkreises sowie

 

II. der Aufstallungsanordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in bestimmten Gebieten des Salzlandkreises

 

wird mit heutigem Datum aufgehoben.

 

Bernburg, 05.04.2017

 

gez. Bauer

Landrat

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