Rückwirkende Erhebung der Grundsteuer A und B zum 01.01.2025 gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)

Der Stadtrat der Stadt Nienburg (Saale) hat in seiner Sitzung vom 12.06.2025 die Satzung über die Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Nienburg (Saale) – (Hebesatzsatzung) rückwirkend zum 01.01.2025 beschlossen.

Der Hebesatz für die jeweilige Grundsteuer lautet wie folgt:

 

Grundsteuer A – 635 v.H.
Grundsteuer B – 510 v.H.

 

Die Stadt Nienburg (Saale) informierte bereits in ihrer Mitteilung vom 07.01.2025, dass, sobald der Datentransfer zwischen dem Finanzamt und der Stadtverwaltung im Zuge der Grundsteuerreform abgeschlossen ist, die Hebesätze der Grundsteuer neu berechnet und zur Beratung und Beschlussfassung vorlegt werden. 

 

Durch die inzwischen vorliegenden Datensätze konnte ein aufkommensneutraler Hebesatz kalkuliert werden. Demzufolge wurden die Hebesätze der jeweiligen Steuerart angepasst. Im Grundsatz ist das Steuervolumen gegenwärtig im Vergleich zum Vorjahr auf dem gleichen Einnahmeniveau. Grundlage der Grundsteuerforderung sind die jeweils individuell vom Finanzamt festgelegten Messbeträge.  Diese Messbeträge wurden auf der Grundlage der Daten festgesetzt, die bei der Grundsteuererklärung eingegeben werden mussten. 

 

Die Kommune hat gemäß § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1; 8 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis das Recht und die Pflicht, den Hebesatz der Gemeinde selbst festzulegen und zu bestimmen. Die Angelegenheit ist durch eine entsprechende Satzung zu regeln, die Beschlussfassung obliegt dem Stadtrat.

 

Der Hebesatz lt. Satzung wird multipliziert mit dem vom Finanzamt festgelegten individuellen Messbetrag. Der Veranlagungsbescheid zur Grundsteuer im Realsteuerjahr 2025 stellt somit einen Folgebescheid dar.

 

Die Differenz der Grundsteuerforderung zu den ersten beiden Fälligkeitsraten (Februar und Mai) wird im Juli 2025 fällig. Die aktualisierte Forderung muss vollständig ab August, zu den bekannten Fälligkeiten beglichen werden. 

 

Grundsteuerpflichtige erhalten demnach einen sogenannten Änderungsbescheid zum Veranlagungsbescheid der Grundsteuer A und B im Jahr 2025.

Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (Grundstücks-, Erbengemeinschaften etc.) sind Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung gemäß § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Grundsteuerforderung ist folglich nur von einer Person in vollem Umfang zu entrichten. Unstimmigkeiten innerhalb der Grundstücks-und/oder Erbengemeinschaft sind direkt auf dem privatrechtlichen Weg zu besprechen. Die Kommune (Stadtverwaltung) ist nicht verpflichtet, die Grundsteuerforderung auf alle Personen in der Gemeinschaft prozentual aufzuteilen. 

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass Daueraufträge sowie Überweisungen und Bareinzahlungen aufgrund von Änderungen der Forderungshöhe, Ihrerseits eigenständig angepasst werden müssen.
Einzugsermächtigungen (SEPA-Mandate), welche der Stadtverwaltung in der Vergangenheit zum Lastschrifteinzug der Grundsteuer A und B erteilt wurden, behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit und werden dementsprechend fortgeschrieben.

 

Weiterhin erteilte der Stadtrat der Stadt Nienburg (Saale) ebenfalls in seiner Sitzung vom 12.06.2025 der Stadtverwaltung die Ermächtigung, eine mögliche Differenzierung der Grundsteuer B in Wohn- und Nichtwohngrundstücke ab dem Veranschlagungsjahr 2026 vorzunehmen. Durch das neue Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt (GrStHsG LSA) besteht nunmehr die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrStHsG LSA eine unterschiedliche Besteuerung der vorgenannten Grundstücke durchzuführen.

Grundstückseigentümer sind unabhängig der Grundsteuer mit steigenden Bau- und Instandhaltungskosten sowie einem geänderten Zinsniveau konfrontiert. Neu- und Anschlussfinanzierung können dadurch zu einer Mehrbelastung führen. Durch eine differenzierte Hebesatzfestlegung sollen Wohngrundstücke stärker gefördert und eine Entlastung der Wohnnebenkosten erreicht werden.

 

Weiterhin wurde eine weitere Bestimmung zur Aufnahme der Kleinstbetragsregelung in der Hebesatzsatzung ab dem Veranschlagungsjahr 2026 beschlossen. Es wird aufgrund von wirtschaftlichen Gründen auf eine Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer abgesehen, wenn der Jahresbetrag unter 5,00 € liegt. Demnach ist vorgesehen, diese Regelung in die Satzung aufzunehmen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten soll.

 

Die Realsteuern werden uns in der Einheitsgemeinde Nienburg (Saale) auch das restliche Jahr begleiten. Sobald eine aufschlussreiche und ebenfalls aufkommensneutrale Differenzierung kalkuliert wurde, wird der Vorschlag und die Kleinstbetragsregelung dem Stadtrat der Stadt Nienburg (Saale) im laufenden Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt. 

 

Sollten Fragen auftreten, ist das Steueramt der Stadt Nienburg (Saale) wie folgt zu erreichen:

per Telefon: 034721/309-214
per E-Mail: 

oder persönlich zu den Sprechzeiten

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Nienburg (Saale)
Di, 17. Juni 2025

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