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Neues Bundesmeldegesetz - Informationen für Wohnungsgeber und Mieter

Mit dem 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst.

 

Aus diesem Grund gibt es mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) folgende wichtige Information an alle Bürger und Wohnungsgeber bzw. Vermieter.

 

Alle Mieter und Eigentümer, die eine neue Wohnung beziehen oder einen Wohnungswechsel vollziehen, sind dazu verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde zu melden.

 

Ab dem 01. November 2015 muss mit der Anmeldung des Wohnsitzes die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbescheinigung  (§ 19 Bundesmeldegesetz) vorlegen.

 

Die Bescheinigung ist vom Wohnungsgeber im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) bei der An- bzw. Ummeldung abzugeben. Mit Hilfe dieses Verfahrens sollen Scheinanmeldungen vorgebeugt und gar verhindert werden.

 

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sie haben nach § 19 Bundesmeldegesetz eine Mitwirkungspflicht bei Meldevorgängen.

 

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

 

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:

 

  • Art des Meldevorganges (Einzug oder Auszug)
  • Datum des Einzuges oder Auszuges
  • Angabe zur Wohnung des Mieters (Anschrift, Wohnungsnummer, Stock)
  • Namen aller der in der Mietwohnung lebenden Personen
  • Angaben zum Wohnungsgeber bzw. Vermieter (Name und Anschrift)
  • Angaben zum Eigentümer der vermieteten Wohnung (falls der Wohnungsgeber bzw. Vermieter nicht gleichzeig Eigentümer ist.
  • Richtigkeitserklärung
  • Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers bzw. des Vermieters

 

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzung nicht und reicht allein nicht aus.

 

Den Vordruck zur Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie

 

Ihr Bürgerbüro

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Nienburg (Saale)
Mo, 12. Oktober 2015

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