Stallpflicht aufgehoben
Allgemeinverfügung
zur Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 14.03.2017
Die Anordnung für Geflügel ge . § 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, bezüglich der
I. Untersagung von Geflügelausstellungen und -markte (Geflügel und Tauben) auf dem Territorium des Salzlandkreises sowie
II. der Aufstallungsanordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in bestimmten Gebieten des Salzlandkreises
wird mit heutigem Datum aufgehoben.
Bernburg, 05.04.2017
gez. Bauer
Landrat
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