An alle Hundehalter
Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, sind Tierhalter und Personen, die zur Führung oder Pflege des Tieres beauftragt sind, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Tiere keine Verunreinigungen auf Straßen und Anlagen insbesondere Gehwegen hinterlassen. Sollte es dennoch dazukommen, sind sie dafür verantwortlich, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen. Grundlage hierfür ist der § 4 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nienburg (Saale).
Wir fordern alle Tierhalter und zur Führung und Pflege beauftragten Personen auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, da ein Unterlassen hierbei eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 12 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nienburg (Saale) darstellt.
In § 28 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt heißt es: „Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März bis zum 15. Juli anzuleinen.“
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