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Bearbeitung von Anfragen im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesetz (IZG LSA)

Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden. Das IZG LSA setzt sich dabei zum Ziel, die Anliegen der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken (Gesetzentwurf LReg., LT-Drs. 5/748, S. 9). [Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=30941#zu1]

 

 

Es besteht kein unbeschränkter Informationsanspruch. Insbesondere durch öffentliche oder private Belange (§§ 3 bis 6 IZG) kann der Informationsanspruch beschränkt sein.


Dem Informationszugang können entgegenstehen:

  • § 3: öffentliche Belange;
  • § 4: der behördliche Entscheidungsprozess;
  • § 5: der Schutz personenbezogener Daten Dritter;
  • § 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum Dritter.

 

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationszugangsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationszugangsgesetz ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht,    § 29 VwVfG, besteht neben einem Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz.

Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.

Hinweise zur fachlichen Bearbeitung der Informationsanträge geben die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit unter www.datenschutz.sachsen-anhalt.de.

 

Informationen können kostenpflichtig sein.

 

Einzelheiten regelt die Verordnung  über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA Kost VO).

 

Antragstellung

 

Wenn Sie einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen stellen möchten, richten Sie iuhn bitte an die Stadt Nienburg (Saale), Marktplatz 1, 06429 Nienburg (Saale) oder elektronisch an .

Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben. Sie können ihn mündlich, per Fax, E-Mail oder Brief stellen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Nienburg (Saale)
Mi, 03. Oktober 2012

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