Mitteldeutsche Kammerphilharmonie wieder zu Gast in Nienburg (Saale)
Di, 21. November 2023
Mit dem 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst.
Aus diesem Grund gibt es mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) folgende wichtige Information an alle Bürger und Wohnungsgeber bzw. Vermieter.
Alle Mieter und Eigentümer, die eine neue Wohnung beziehen oder einen Wohnungswechsel vollziehen, sind dazu verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde zu melden.
Ab dem 01. November 2015 muss mit der Anmeldung des Wohnsitzes die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) vorlegen.
Die Bescheinigung ist vom Wohnungsgeber im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) bei der An- bzw. Ummeldung abzugeben. Mit Hilfe dieses Verfahrens sollen Scheinanmeldungen vorgebeugt und gar verhindert werden.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sie haben nach § 19 Bundesmeldegesetz eine Mitwirkungspflicht bei Meldevorgängen.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzung nicht und reicht allein nicht aus.
Den Vordruck zur Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie
Ihr Bürgerbüro
Di, 21. November 2023
Di, 07. November 2023
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