Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, sind Tierhalter und Personen, die zur Führung oder Pflege des Tieres beauftragt sind, verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Tiere keine Verunreinigungen auf Straßen und Anlagen insbesondere Gehwegen hinterlassen. Sollte es dennoch dazukommen, sind sie dafür verantwortlich den Hundekot unverzüglich zu beseitigen. Grundlage hierfür ist der § 4 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nienburg (Saale).
Ebenso sind Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass in Grün- und Erholungsanlagen, sowie auf dem Marktplatz es untersagt ist, Tiere frei umherlaufen zu lassen. Auf Sport- und Spielplätzen dürfen Tiere nicht mitgenommen werden. Auf allen anderen, nicht genannten Straßen und anderen öffentlich zugänglichen Orten innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage sind Tiere rechtzeitig anzuleinen, wenn ihnen Personen oder Tiere begegnen, um die Gefahr zu verringern, dass das Tier Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder die Tiere einander anfallen.
Wir fordern alle Tierhalter und zur Führung und Pflege beauftragten Personen auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, da ein Unterlassen hierbei eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nienburg (Saale) darstellt.
Stadt Nienburg (Saale)
Ordnungsamt